Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 12 AL 246/00

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 25. Oktober 2000 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


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