Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 6 SB 59/00

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 20.03.2000 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten für den zweiten Rechtszug zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


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