Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 17 U 161/00

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 13. April 2000 geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 21. September 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. April 1999 verurteilt, das Ereignis vom 19. Juni 1998 als Arbeitsunfall zu entschädigen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen.


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