Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 16 KR 58/00

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (SG) Münster vom 31. August 2000 wird zurückgewiesen. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Münster vom 3. März 2000 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


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