Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 15 U 303/00

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 12. Oktober 2000 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


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