Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 11 KA 37/01

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 30.11.2000 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten auch für das Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.


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