Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 1 AL 24/00

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 13.02.1998 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Bescheid vom 16.10.1998 aufgehoben wird.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Klage-, Berufungs- und Revisionsverfahren.

Die Revision wird zugelassen.


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