Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 1 AL 99/01

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 06.11.2001 wird zurückgewiesen. Die Klage auf Erstattung der Beiträge wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


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