Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 16 KR 214/99

Tenor

Es wird festgestellt, dass das Verfahren erledigt ist, soweit der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Widerspruch vom 15.09.1995, vom 05.12.1995 und vom 22.01.1996 zu entscheiden sowie den Erstattungsantrag vom 15.09.1995 zu entscheiden, hilfsweise zu bescheiden. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 13. September 1999 wird als unzulässig verworfen, soweit der Kläger die Aufhebung der Bescheide vom 25.03. und 25.04.1996, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.08.1996, bezüglich der Festsetzung von Säumniszuschlägen und Mahngebühren begehrt. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


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