Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 12 AL 277/01

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 07.11.2001 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


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