Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 16 P 115/00

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (SG) Münster vom 5. Juli 2000 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


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