Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 11 KA 269/01

Tenor

Die Berufung der Beigeladenen zu 8) gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 31.10.2001 wird zurückgewiesen. Ziffer II des Beschlusses des Zulassungsausschusses Düsseldorf vom 20.10.1999 wird wie folgt neu gefaßt: Die ambulante psychtherapeutische Behandlung hat in den vom Bundesausschuss für Ärzte und Krankenkassen nach § 92 Abs. 6 a anerkannten Behandlungsverfahren stattzufinden, sofern die Krankenbehandlung durch psychologische Psychtherapeuten durchgeführt wird, die gemäß PsychoThG die Vorraussetzungen zur Zulassung an der vertragsärztlichen Versorgung erfüllen. Die Beigeladene zu 8) hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch im Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.


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