Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 7 V 27/02

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 28.06.2002 abgeändert. Die Klage wird insoweit abgewiesen, als die Klägerin die Auszahlung der Kleiderverschleißpauschale begehrt. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Hälfte der Kosten der Klägerin. Die Revision wird zugelassen.


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