Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 3 RJ 108/98

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 06.05.1998 geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 21.11.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.05.1997 verurteilt, der Klägerin auf ihren Antrag vom 08.08.1996 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01.09.1996 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen.


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