Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 4 RA 42/01

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 05.04.2001 geändert. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Vormerkungsbescheides vom 06.11.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.08.1997 verurteilt, die Zeit vom 01.01.1987 bis zum 31.12.1987 mit "12 Mon. Pflichtbeiträge" festzustellen und die Bewertung "23.434,56 DM errechnet aus 7.200 M-3,2548" aus dem Versicherungsverlauf vom 05.11.1996 als Bestandteil des Bescheides zu streichen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgeweisen. Die Beklagte trägt 1/10 der außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen.


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