Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 16 KR 203/01

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 13. Juli 2001 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 08. März 1996 und der Widerspruchsbescheid vom 03. Juli 1996 werden aufgehoben. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.


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