Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 16 KR 115/02 + L 16 KR 245/02 ER

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts (SG) Gelsenkirchen vom 24. April 2002 wird zurückgewiesen. Ihr Antrag, die Beklagte im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihr den verauslagten Betrag von 2.425,51 DM entsprechend 1.240,14 EURO zu erstatten, wird für gegenstandslos erklärt. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


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