Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 13 RJ 50/02

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 17. Oktober 2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtlche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


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