Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 2 KN 31/02 KR

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 10.01.2002 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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