Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 16 B 70/02 KR ER

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 04. Februar 2002 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Der Gegenstandswert wird auf 4.444,-- Euro festgesetzt.


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