Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 3 P 42/02

Tenor

Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 11. Juli 2002 wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 17. November 1999 und 27. Dezember 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2000 verpflichtet, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Die Beklagte trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.


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