Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 3 P 49/02

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 11.07.2002 insoweit abgeändert, als der Beklagte zur Zahlung von 150,00 EUR Pauschgebühr an die Klägerin verurteilt worden ist. Insoweit wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Feststellungsklage wird abgewiesen. Der Beklagte trägt Kosten des Mahnverfahrens i.H.v. 17,90 EUR sowie die erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.


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