Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 16 P 25/01

Tenor

Die Berufung des Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts (SG) Duisburg vom 4. Mai 2001 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.


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