Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 16 KR 263/02

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 21. Oktober 2002 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


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