Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 5 KR 200/02

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10.10.2000 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt gefasst wird: Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 02.10.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2002 verurteilt, 1. dem Kläger 165,03 Euro zu erstatten, 2. den Kläger nach jeweiliger ärztlicher Verordnung mit dem Arzneimittel Viagra zu versorgen. Die Beklagte trägt neun Zehntel der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Revision wird zugelassen.


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