Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 11 KA 122/02

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 26.06.2002 abgeändert. Die Beklagte wird unter Abänderung ihres Bescheides vom 23.01.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.10.1997 verurteilt, über die Honorarfestsetzung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senates erneut zu entscheiden. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.