Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 10 KA 20/02

Tenor

Der Kostenausspruch des Urteils vom 14.05.2003 wird in Die Kläger tragen auch in zweiter Instanz die erstattungsfähigen außer gerichtlichen Kosten des Beklagten. geändert. Gründe: Nach § 138 SGG können Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit von Amts wegen berichtigt werden. Die Voraussetzungen hierfür liegen vor. Die Kläger sind auch im Berufungsverfahren unterlegen. Deswegen tragen sie nach § 193 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 2 SGG a.F. - selbstverständlich - die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Beklagten. Die insoweit gewollte Entscheidung stimmt mit dem tatsächlichen Urteilsausspruch nicht überein (vgl. auch Vollkammer in Zöller, ZPO, 22. Auflage, § 319 Rdn. 15 und Hartmann in Baumbach/Lauterbach, ZPO, 61. Auflage, § 319 Rdn. 16). Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.02.2002 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


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