Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 11 KA 117/01

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 05.04.2001 abgeändert. Die Bescheide der Beklagten vom 29.10.1999 und 25.01.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.05.2000 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen.


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