Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 16 KR 182/02

Tenor

Die Berufung der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des sozialgerichtlichen Urteils wie folgt gefaßt wird: "Der Bescheid der Beklagten vom 2. Oktober 2000 und der Wider spruchsbescheid vom 15. Juni 2001 werden aufgehoben." Die Beklagte trägt die dem Kläger entstandenen außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge. Die Revision wird nicht zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.