Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 16 KR 143/02

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 31. Mai 2002 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die der Beigeladenen zu 1) entstandenen außer gerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens. Im übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


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