Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 2 KN 75/01 KR

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 16.03.2001 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin weitere 2.937,49 Euro nebst Zinsen hierauf in Höhe von 2% über dem Basiszinssatz ab 01.05.1999 zu zahlen. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten aus beiden Rechtszügen zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


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