Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 18 KN 73/02

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 28.06.2002 geändert. Unter Aufhebung des Bescheides vom 07.02.01 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.11.01 wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger auf Grund eines im September 2000 eingetretenen Leistungsfalles der Erwerbsunfähigkeit Leistungen auf Zeit bis zum 31.12.2004 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu erbringen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen trägt die Beklagte. Die Revision wird nicht zugelassen.


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