Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 16 KR 287/02

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21. November 2002 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 17. April 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2002 wird entsprechend dem Anerkenntnis der Beklagten aufgehoben. Im übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die der Klägerin entstandenen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreites zu einem Zehntel. Im übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


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