Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 12 AL 188/02

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 02.09.20032 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.514,86 Euro festgesetzt.


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