Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 5 KR 39/03

Tenor

Der Widerspruchsbescheid vom 10.07.2002 wird in entsprechender Änderung des Urteils vom 28.01.2003 insoweit aufgehoben, als ein Widerspruch des Klägers gegen die Beitragssatzerhöhung als unzulässig zurückgewiesen worden ist. Im Übrigen wird die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage insoweit als unzulässig abgewiesen wird. Kosten sind nicht zu erstatten.


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