Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 4 (2) U 94/02

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 14.11.2002 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Klägers sind auch im zweitinstanzlichen Verfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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