Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 5 KR 237/02

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29.07.2002 geändert. Unter Aufhebung des Bescheides vom 14.09.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.05.2001 wird festgestellt, dass die Beigeladene zu 3) während ihrer Beschäftigung vom 01.04.2000 bis 30.09.2000 versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung gewesen ist. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und der Beigel. zu 3) in beiden Rechtszügen. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.


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