Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 9 B 75/03 AL ER

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 02. Oktober 2003 aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab 15. September 2003 vorläufig Arbeitslosenhilfe nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften bis zum 31. März 2004, längstens jedoch bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens in der Hauptsache zu zahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen zur Hälfte.


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