Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 6 SB 102/03

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 22. Juli 2003 (S 30 (5) SB 321/02) wird zurückgewiesen. Dem Kläger werden Verschuldenskosten i.H.v. 300,00 Euro auferlegt. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


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