Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 13 EG 15/03

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10. Januar 2003 wird zurückgewiesen. Außgerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.


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