Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 16 KR 340/03

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 09. Oktober 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das zweitinstanzliche Verfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


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