Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 4 U 4/03

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 29.01.2003 geändert und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28.09.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.02.2002 verpflichtet, der Klägerin Witwenrente wegen des Todes des Versicherten L O nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Beklagte erstattet die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen. Im übrigen sind gerichtliche Kosten auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


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