Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 2 B 12/02 KN KR

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.10.2002 wird zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.10.2002 wird der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit auf 20.451,68 Euro festgesetzt.


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