Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 10 SB 121/03

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.05.2003 wird abgeändert. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 16.07.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.10.2002 verurteilt, dem Kläger die ihm in dem Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 28.11.2001 entstandenen notwendigen Aufwendungen dem Grunde nach zu erstatten. Der Beklagte trägt die erstattungspflichtigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.