Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 5 KR 201/01

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 20.11.2001 geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 23.02.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.01.2000 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 05.12.1997 bis 04.12.1998 Krankengeld in Höhe von 73,38 Euro brutto kalendertäglich zu gewähren. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger zwei Drittel der Kosten des Verfahrens zu erstatten.


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