Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 17 U 19/02

Tenor

Die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 30. Oktober 2001 werden zurückgewiesen. Die Feststellungsklage der Beigeladenen wird abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


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