Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 16 KR 19/04

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts (SG) Duisburg vom 11. Dezember 2003 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die der Klägerin entstandenen außergerichtlichen Kosten auch für das Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.


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