Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 6 V 1/03

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 12. November 2002 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


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