Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 3 RA 41/03

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des SG Köln vom 12.05.2003 aufgehoben. Die Beklagte wird - unter Aufhebung des Bescheides vom 13.05.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.09.2002 - verurteilt, die Zeit vom 27. 05. 1979 bis 30.09.1979 als Anrechnungszeit vorzumerken. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen.


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