Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 16 KR 270/02

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 17. Juli 2002 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat der Beklagte deren Aufwendungen des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.


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